Fernwärme-Hausanschluss: Wem gehört was im Keller
Wem gehört die Fernwärme-Station in meinem Keller?
Der Hausanschluss gehört dem Fernwärmeversorger. Er allein baut, unterhält und erneuert ihn. Für die Anlage dahinter im Haus sind Sie als Anschlussnehmer verantwortlich. Ausgenommen sind die Mess- und Regeleinrichtungen des Versorgers.
Wo der Hausanschluss anfängt und aufhört
§ 10 Absatz 1 der AVBFernwärmeV beschreibt den Hausanschluss. Er ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage.
Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes. Er endet mit der Übergabestelle.
Die Übergabestelle ist damit die Grenze zwischen zwei Verantwortungsbereichen. Der Vertrag kann davon abweichen, das lässt die Verordnung ausdrücklich zu.
Der Teil, der dem Versorger gehört
§ 10 Absatz 4 ist eindeutig. Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Versorgers und stehen in dessen Eigentum.
Sie werden ausschließlich vom Versorger hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Ein anderer Betrieb darf daran nicht arbeiten.
Die Verordnung verlangt außerdem, dass der Anschluss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Einwirkungen auf den Hausanschluss sind dem Anschlussnehmer untersagt.
Auch das Streichen oder Verkleiden der Bauteile fällt darunter.
Der Teil, der Ihnen gehört
§ 12 Absatz 1 regelt die Kundenanlage. Gemeint ist alles hinter dem Hausanschluss.
Für Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung dieser Anlage ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Ausgenommen sind die Mess- und Regeleinrichtungen des Versorgers.
Dazu gehören also Ihre Rohre, Pumpen, Heizkörper und die Regelung im Haus. Für Arbeiten daran können Sie einen Fachbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.
Die Anlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und unterhalten werden.
Wer die Kosten des Anschlusses trägt
Eigentum und Kosten fallen hier auseinander. § 10 Absatz 5 erlaubt dem Versorger, Kosten erstattet zu verlangen.
Genannt sind die Erstellung des Hausanschlusses und spätere Veränderungen, die vom Anschlussnehmer veranlasst sind. Die Verordnung lässt eine pauschale Berechnung zu.
Es gibt eine Nachbesserung zugunsten des Kunden. Kommen innerhalb von fünf Jahren weitere Anschlüsse hinzu, sind die Kosten neu aufzuteilen. Ein zu viel gezahlter Betrag ist zu erstatten.
Wer bei einer Störung zuständig ist
§ 5 Absatz 1 verpflichtet den Versorger. Er muss Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung stellen.
Die Verordnung nennt Ausnahmen: vertragliche Zeitgrenzen und Hindernisse durch höhere Gewalt.
Eine Unterbrechung für betriebsnotwendige Arbeiten ist zulässig. Der Versorger muss jede Unterbrechung unverzüglich beheben. Über geplante Unterbrechungen ist rechtzeitig zu informieren.
Schäden am Hausanschluss sind dem Versorger unverzüglich mitzuteilen. Bleibt das Haus dagegen kalt, obwohl an der Übergabestelle Wärme ankommt, liegt die Ursache in der Kundenanlage.
Sie haben ein konkretes Problem?
Dieser Artikel erklärt Zusammenhänge. Ob Sie bei Ihrer Anlage selbst etwas prüfen dürfen, hängt vom Einzelfall ab – das grenzt die geführte Diagnose ein und sagt Ihnen klar, wo die Selbsthilfe endet.
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Quelle und Stand
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), § 10 Hausanschluß § 10 Absätze 1, 4, 5, 6 und 7; ergänzend § 12 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Abgerufen am 2026-08-13
Fachlich geprüft von Marius Wiegmann, LCW Haustechnik GmbH, 2026-08-13 · Herausgeberin: LCW Haustechnik GmbH, Bergisch Gladbach · Dieser Artikel erklärt Zusammenhänge und ist keine Reparaturanleitung.